Was sind die Regeln für Straßenmusik in Berlin?
Die BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) erlaubt das Busking unter bestimmten Bedingungen und an bestimmten Orten in den Verbindungstunneln des U-Bahn-Netzes (Busking in den Zügen ist verboten!). Die dafür erlaubten Otrte sin in den U-Bahnstationen gekennzeichnet. Hierfür muss jedoch eine Genehmigung beantragt werden.
„Auf der Tonleiter in den Untergrund. Das Musizieren auf Berliner U-Bahnhöfen hat Tradition. Die BVG genehmigt an ausgewählten Standorten in den Verbindungstunneln der U-Bahn unter gewissen Auflagen das Musikmachen in angemessener Lautstärke. In U-Bahnzügen ist das Musizieren nicht erlaubt. Aktuell werden aufgrund des Corona-Infektionsschutzes keine Musikgenehmigungen ausgegeben. Wir danke für das Verständnis! Die Genehmigung gibt es hier: BVG-Kundenbüro (Erhöhtes Beförderungsentgelt Fahrausweiskontrollen) An der Michaelbrücke 10179 Berlin (Eingang an der Rückseite des Gebäudes) Mittwochs von 7-11 Uhr Die Genehmigung kostet 10 Euro pro Tag. Seit 01.01.2019 enthält sie keine Fahrberechtigung mehr. Für Musikgruppen mit bis zu drei Personen genügt eine Musikgenehmigung.
Zur Information: Gitarre, Keyboard, Akkordeon, Mundharmonika, Geige, Bratsche, Cello, Kontrabass, Harfe, Balalaika, Melodica, Tamburin, Xylophon, Flöte, Panflöte, Klarinette, Didgeridoo und Gesang sind erlaubt. Auch die Nutzung von Tonwiedergabegeräten ist möglich. Die Musik darf in normaler Lautstärke gespielt werden. Genehmigungen für Blechblasinstrumente werden nicht erteilt."
https://unternehmen.bvg.de/filmen-fotografieren-musizieren/
Bei Live-Musik auf Vorplätzen oder in Bahnhöfen der Berliner S-Bahn muss vorher ebenfalls eine Genehmigung des Bahnhofmanagements beantragt werden.
Allgemeiner Kontakt:
Kundentelefon: +49 (0)30 297 - 43333
Das Erlauben / Genehmigen von Straßenmusik im öffentlichen Raum obliegt den einzelnen Bezirken.
Hier findet ihr eine Liste der jeweiligen Ordnungsämter der Bezirke: https://service.berlin.de/standorte/ordnungsaemter/
Für die Erlaubnis zu Straßenmusik bitte im jeweiligen Amt des Bezirkes erfragen, was die aktuellen Bestimmungen, Kosten u. erlaubten Plätze sind und wie eine Genehmigung zu beantragen ist.
Allgemeine Grundsätze:
Straßenmusik sollte nicht „stören“. Was genau darunter zu verstehen ist hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Naturschutz in einem Orientierungsrahmen für die wichtigsten Grundsätze zusammengefasst.
Keine “erhebliche Störung” ist anzunehmen, wenn:
unverstärkte Instrumente benutzt werden und wenn die Darbietung
In der Zeit von 8.00 bis 13.00 und 15.00 bis 20.00 Uhr erfolgt,
Nicht länger als 60 Minuten auf einen Immissionsort einwirkt,
Einen Abstand von 20 m zum nächsten Wohnhaus und von 60 m zu empfindlichen Einrichtungen, wie Krankenhäusern und Altenheimen einhält,
Nicht in unmittelbarer Nähe einer Kirche während des Gottesdienstes stattfindet und
Nicht in einem Ort dargeboten wird, der von einer Schule während der Unterrichtszeiten einsehbar ist.”
Eine “erhebliche Störung” kann dann vorliegen, wenn z.B.:
Besonders lautstarke Musikinstrumente verwendet werden (z.B. Posauen, Trompeten, Pauken, Trommeln), so dass die zulässigen Immissionsrichtwerte (auch für den Spitzenpegel) nach Nr. 6.1 TA Lärm überschritten werden,
Eine größere Anzahl von Personen an der Musikdarbietung mitwirkt oder
Andere örtliche oder zeitliche Umstände die Straßenmusik als erheblich störend erscheinen lassen.
Lobbyarbeit für Straßenmusik wird von Berlin Street Music und Save Mauerpark organisiert.
Ob eine “erhebliche Störung” vorliegt, wird immer im Einzelfall entschieden. Berlin Street Music hat zusätzliche Regeln und Einschränkungen zusammengetragen.
Des Weiteren besteht jährlich am 21. Juni im Rahmen der Fête de la Musique, die Möglichkeit unter bestimmten Regeln im Freien Musik zu machen.
Wichtig: in jeder Stadt gelten andere Regeln für Straßenmusik. Bei BackstagePro gibt es hierzu weitere Informationen.
Weitere Hilfe und Informationen:
www.berlinstreetmusic.com
www.savemauerpark.de
www.fetedelamusique.de
Artikel BackstagePro